Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

AGB FÜR LEISTUNGEN UND PRODUKTE VON ACES IT SOLUTIONS OHG
(NACHFOLGEND ACES GENANNT)

1. Geltung

1.1 Die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen, Dienstleistungen, Wartungsleistungen und Auskünfte des Unternehmens Aces IT-Solutions oHG (im Folgenden ACES genannt) gegenüber Unternehmen i. S. d. §14 BGB sowie gegenüber natürlichen Personen (Privatpersonen) (im folgenden Kunde genannt). Sie finden weiterhin Anwendung auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugeleitet oder sonstwie vor Abschluss des Vertrages übergeben oder zur Kenntnis gebracht worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht in den Vertrag einbezogen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn ACES sie für den einzelnen Vertrag oder gegenüber einem Kunden grundsätzlich schriftlich bestätigt hat.

2. Angebots- und Vertragsabschluss

2.1 Die Kostenvoranschläge von Aces, seien es Angebote für Hard- oder Softwareprodukte oder Kostenvoranschläge für Dienstleistungen, sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Sie werden verbindlich mit der Annahme der Bestellung bzw. der Auftragserteilung, die durch schriftliche Bestätigung seitens Aces erfolgt. Der Kunde ist an seinen Auftrag vier Wochen gebunden.

2.1 Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Daten.

2.2 Kostenschätzungen für Dienstleistungen von Aces sowie Kostenschätzungen für Werkverträge oder Auftragsarbeiten sind grundsätzlich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, als in rechtlichem Rahmen bindende Kostenvoranschläge zu verstehen. Ein Über- oder Unterschreiten der Kosten um ca. 15% des ursprünglich veranschlagten Preises ist Aces ohne vorige Einverständniserklärung seitens des Kunden möglich.

2.3 Überschreiten die Kosten eines Auftrags den Kostenvoranschlag um mehr als 15% des ursprünglich veranschlagten Preises, ist Aces verpflichtet, vor Ausführung weiterer Arbeiten Rücksprache mit dem Kunden zu nehmen und sich mit diesem über das weitere Vorgehen abzustimmen. Beruhen die höheren Kosten auf unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten oder außerplanmäßigen Änderungen der ursprünglichen Dienstleistung ist ein Rückforderungsrecht für bereits im Rahmen des Kostenvoranschlages erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen ausgeschlossen.

2.4 Telefonische und fernschriftliche Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens Aces. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

2.5 Angebote, Lieferungen und Leistungen von Aces erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers oder Kunden sind hiermit in jedem Falle ungültig.

2.6 Die in Prospekten, Katalogen, Annoncen und im Internet veröffentlichten Produktinformationen und Angaben über Maße, Gewichte, Leistung und Preis sind unverbindlich, sofern sie nicht Vertragsgegenstand werden.

3. Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen

3.1 Die in Angeboten oder Kostenvoranschlägen veranschlagten Preise haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebots- oder Kostenvoranschlagsdatum, sofern nicht andere Bestimmungen schriftlich erfolgt sind.

3.2 Alle Preise verstehen sich als Netto zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung fälligen Mehrwert- / Umsatzsteuer, sofern nicht anders beschrieben.

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an ACES zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ACES über den Betrag verfügen kann.

3.4 Maßgebend sind in Zweifelsfällen die in der Auftragsbestätigung genannten Angaben und Daten.

3.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ACES anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können ACES gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ACES anerkannt sind.

4. Liefer- und Leistungszeit, Verzug

4.1 Von ACES genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungszeitpunktes; die von ACES genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich. Im Falle von verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung, welche nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens ACES beruht, bleibt Schadenersatz grundsätzlich ausgeschlossen.

4.2 Die Liefer- und Leistungszeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung für einen bestehenden Auftrag oder entsprechend der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages, sofern es sich bei dem Dienstleistungsvertrag um die Vereinbarung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen handelt. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die nicht dem Einfluss von Aces unterliegen, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt auch bei Betriebsstörungen wie z.B. Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Anordnungen…, auch wenn diese bei einem Lieferanten von Aces eintreten.

4.3 Sofern und soweit ACES Ware und/oder Dienstleistungen von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung von ACES unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch ACES verschuldet.Wird ohne Verschulden von ACES nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist ACES berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.5 ACES ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als 3 Monaten ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Kauf-, Werks- oder Dienstleistungsvertrag zurückzutreten. Ein Rückforderungsanspruch für bereits im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen.

4.6 Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nrn. 1, 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei ACES ein. Kommt ACES mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

4.7 Nach Ablauf einer im Falle des Verzugsgesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er der Nachfristsetzung auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ACES ist Ursache des Verzuges.

4.8 Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist ACES berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen geringeren Schaden für ACES nachweist. Im Falle des Verzuges ist ACES weiterhin berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten.

4.9 ACES hat das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, solange dadurch die technische Funktion des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt wird.

5. Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

5.1 Erfüllungs- und Leistungsort ist 71634 Ludwigsburg, Baden-Württemberg, Deutschland.

5.2 Der Versand von Ware erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers, falls nicht anders angegeben. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager von Aces verlassen hat. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen.

5.3 Transportversicherung erfolgt auf Kosten des Käufers.

5.4 Aces behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen einer Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Werk-, Kauf- oder Liefervertrag.

6. Gewährleistung

6.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung, schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt, die Leistung als vorbehaltlos abgenommen. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus dem § 377, HGB bleiben unberührt.

6.2 Wird gelieferte Ware, auch von Dritten, durch ACES installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.

6.3 Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne ACES zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.

6.4 Kommt ACES einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.

6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Datum der Lieferung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

6.6 Aces gewährleistet, dass die gelieferten Hardware-Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Bei Software-Produkten wird gewährleistet, dass diese im Wesentlichen gemäß der zu dem Software-Produkt gehörenden Leistungsbeschreibung arbeiten und im Wesentlichen die beschriebenen Aufgaben erfüllen. Aces gewährleistet nicht, dass Hard- oder Softwareprodukte die vom Kunden benötigten Aufgaben erfüllen oder erfüllen können. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor der Bestellung von Produkten und Leistungen von der Tauglichkeit der Produkte und Leistungen für seinen beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

6.7 Bei der Missachtung von Wartungs- und Bedienungsanweisungen von Aces, bei der Benutzung von Ersatzteilen und Erweiterungen, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, bei Änderungen oder Auswechslungen an den Produkten, die selbst durchgeführt werden, entfällt die Gewährleistung.

6.8 Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.

7. Haftungsbegrenzung

7.1 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, z. B. wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, ACES haftet wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

7.2 ACES haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, ein von ACES garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet ACES nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

7.3 Bei kundenspezifisch erstellter oder von Aces selbst erstellter und vermarkteter Software haftet Aces grundsätzlich nicht für Schäden, die aus der Verwendung der Software entstehen. Hierzu zählen insbesondere Schäden durch entgangenen Gewinn, Datenverlust oder fehlerhafter Datenverarbeitung. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Verhalten seitens Aces.

7.4 In jedem Falle ist die Haftung von Aces bei kundenspezifisch erstellten Softwareprodukten oder selbst erstellten und vermarkteten Softwareprodukten auf den Kaufpreis beschränkt, den der Käufer für die Software ausgegeben hat. Weitere Verpflichtungen seitens ACES bestehen nicht.

7.5 Die Beratung in Wort und Bild sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen etc. sollen dem Käufer lediglich die beste Verwendung der Produkte von Aces erläutern. Sie befreit den Käufer in keinster Weise von der Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung der Produkte für den beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

7.6 Sämtliche Ersatzansprüche gegen Taxmi gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

7.7 Soweit die Haftung von ACES beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von ACES.

8. Softwarelieferung

8.1 Im Falle der Lieferung von Software (Standard-Software) dritter Unternehmen (Software-Hersteller) gelten diese AGB für Gewährleistung und Haftung nur nachrangig zu den dem Kunden bei Lieferung der Software ausgehändigten Herstellerbedingungen.

8.2 Für die von ACES selbst hergestellte und vertriebe Software gelten die Bestimmungen der, mit dem Kunden abgeschlossenen Software-Lizenz-Verträge. Alle in diesen Verträgen nicht aufgeführten Fälle werden durch diese AGB (insbesondere durch § 9) geregelt.

9. Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen

9.1 Soweit zum Lieferumfang oder der Leistung auch von ACES erstellte, lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt ACES dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches, nur vollständig übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden.

9.2 Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte ACES zustehen.

9.3 Der Auftraggeber sichert zu und haftet gegenüber ACES, dass er die von ACES geprüften Daten und etwaige zugrunde liegende Software zu Recht und in Einklang mit den einschlägigen Lizenzbedingungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen erworben hat und zu deren Nutzung befugt ist und dass er ferner berechtigt ist, diese Daten ACES im Rahmen des Auftrages zugänglich zu machen. ACES verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dahingehend, dass er keinerlei Daten des jeweiligen Auftraggebers übernehmen, selber nutzen oder an Dritte weitergeben wird, sofern ACES hierzu nicht rechtlich verpflichtet sein sollte.

9.4 ACES trifft keine Verpflichtungen, wenn die gelieferte Betriebssoftware nicht bestimmungsgemäß vom Kunden eingesetzt wird oder mit nicht von ACES zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden wird und daraus Ansprüche Dritter entstehen.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1 Für die Geschäfts- und Vertragsbedingungen zwischen Aces und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2 Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand ist 71634 Ludwigsburg, Baden-Württemberg, Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Heilbronn, Baden-Württemberg.

10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt.

Ludwigsburg, 20. 08. 2012
Aces IT-Solutions oHG
Monreposstraße 57 
71634 Ludwigsburg
Deutschland / Germany